Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MK Nähtechnische Systeme GmbH

I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die mit unseren Kunden geschlossenen Verträge. Sie gelten auch dann, wenn der Kunde entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwendet.

II. Angebot

  1. An uns gerichtete Bestellungen sind ein bindendes Angebot. In derRegel wird es durch das Übersenden einer Auftragsbestätigung angenommen.
  2. Müssen zur Vertragserfüllung behördliche oder sonstige Erlaubnisse eingeholt werden, gehört dies zu den Aufgaben des Kunden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das später zu verarbeitende Material in ausreichender Menge als Muster zur Verfügung zu stellen. Die Gefahren und Kosten des Versands trägt der Kunde.
  4. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

III. Leistungsumfang und -zeitpunkt

  1. Für den Leistungsumfang ist das Angebot in Verbindung mit der Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind bemüht, die in der Auftragsbestätigung angegebene Zeit für die Erbringung der Leistung einzuhalten. Auf etwaige Verzögerungen werden wir hinweisen. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst nach Klärung sämtlicher technischer Vorfragen und dem Zahlungseingang einer vereinbarten Anzahlung. Wird der angegebene Zeitpunkt um mehr als einen Monat schuldhaft überschritten, muss uns eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche müssen wir ausschließen, falls uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Rücktritt ist dem Kunden nicht möglich, wenn wir nachweisen, dass die Verzögerung nicht von uns verschuldet ist. Dies ist der Fall, wenn die vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig eingegangen und vereinbarte Vorauszahlungen nicht rechtzeitig geleistet worden sind. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund höherer Gewalt, wie Streik, Aussperrung oder infolge behördlicher Anordnungen, Auflagen usw. an der Einhaltung der Frist gehindert sind.
  2. Wird die Vertragserfüllung durch Umstände verhindert, die der Kunde zu vertreten hat, haben wir das Recht, nach einmaliger Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. Bei Annahmeverzug haben wir das Recht, sämtliche damit verbunden Kosten für vergebliche Vorbereitungsarbeit, Anlieferung, Lagerung usw. zu verlangen.
  4. Gefahrübergang wegen der Beschädigung oder des Untergangs einer zu liefernden Maschine ist bei Übergabe. Bei vereinbartem Versand geht die Gefahr mit dem Absenden und bei der verzögerten Abnah-me zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferungszeitpunktes über.
  5. Wird eine Maschine von uns geliefert, so hat sich der Kunde aktiv am Ent- und Ausladen zu beteiligen.

IV. Leistungsvorbehalt, Schadensersatz

  1. Wir behalten uns das Recht vor, bei Zahlungseinstellungen oder Zahlungsrückständen, bei Insolvenz- und Vergleichsanträgen und bei Bekanntwerden von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden entweder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen oder nur nach Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu liefern, bzw. tätig zu werden. Wird die vereinbarte Vorauszahlung vom Kunden trotz Erinnerung nicht geleistet, steht uns das Recht zum Vertragsrücktritt und der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung zu.
  2. Für den Fall des Rücktritts haben wir das Recht, 20% der Vertragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Uns und dem Kunden ist es unbenommen, einen höheren oder niedrigeren konkreten Schaden nachzuweisen, der an anstelle des pauschalierten Schadens tritt.

V. Preise und Zahlung

  1. Für den gewerblichen Kunden sind unsere Preise Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt.
    2. Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Leistungen wie folgt zur Zahlung fällig:
    8 Tage – 2% Skonto / 30 Tage netto
  2. Bei Sondermaschinen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    50%: 14 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    40%: 14 Tage nach Zugang unserer Mitteilung, dass die Maschine versandbereit ist,
    10%: 14 Tage nach Lieferung. Die Lieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang der ersten beiden Abschlagszahlungen.
  3. Unser Kunde gerät 14 Tage nach Zugang der Rechnung und Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen gegenüber gewerblichen Kunden 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  4. Die Preise verstehen sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ab Werk einschließlich der Verladung im Werk. Verpackungskosten, soweit sie anfallen, werden zusätzlich berechnet.

VI. Haftung für Mängel der Leistung

  1. Die gelieferte Maschine ist nach Erhalt sofort auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Rügen sind uns unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ansonsten gilt die Maschine als einwandfrei abgenommen.
  2. Sollte unsere Leistung mangelhaft sein, so werden wir kostenfrei für den Kunden nachliefern bzw. nachbessern. Weitergehende Ansprü-che stehen dem Kunden zunächst nicht zu. Sollte allerdings auch ein zweiter Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuch fehlschlagen und der Nachweis eines fortbestehenden Mangels geführt werden, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche können wir nicht einräumen.
  3. Für Mängel, die im Zusammenhang mit dem zu verarbeitenden Material auftreten, wird nur gehaftet, wenn der Kunde gem. II.3. ausreichend Mustermaterial zur Verfügung gestellt hat.
  4. Sollte nicht sofort erkennbar sein, welcher Fehler für die Mangelhaftigkeit der Maschine ursächlich ist, so hat sich der Kunde aktiv an der Fehlersuche zu beteiligen. Er hat insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden und durch uns erteilte Instruktionen zu befolgen.
  5. Soweit eine von uns gelieferte Maschine aufgrund einer Fehlersuche stillsteht, hat der Kunde eine Fernwartung zu ermöglichen.
  6. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände bald-möglichst mitteilen.

VII. Einstandspflicht, Fristen

  1. Die Einstandspflicht für die Mängelbeseitigung an einer von uns gelieferten Maschine beträgt 12 Monate, beginnend mit der Übergabe. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Verschleißteile, insbesondere für Nadeln, Federn, Halterungen
    usw. reduziert sich die Einstandsfrist auf die gewöhnliche Lebensdauer des Verschleißteiles. Durch frühzeitigen Austausch eines Verchleißteils muss der Kunde sicherstellen, dass es nicht zum Ausfall im übrigen kommt. Für einen solchen Ausfall stehen wir nicht ein.
  2. Überhaupt setzt die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen die genaue Handhabung der von uns übergebenen Betriebsanweisung voraus. Wird gegen diese Betriebsanweisung verstoßen, kann dies zum Erlöschen der Haftung führen. Die vorgenannte Einstandsfrist gilt für den normalen Einsatz der von uns gelieferten Maschine und zwar im Wochenbetrieb an 5 Tagen und für zusammen 50 Stunden. Wird die Maschine mehr bean-sprucht, insbesondere im Mehrschichtbetrieb, reduziert sich die Haftungsdauer im Verhältnis zum Mehrbetrieb.
  3. Wir werden uns bemühen, solche Besonderheiten durch individuelle Vereinbarungen zu klären.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Geheimhaltung

  1. Die zu liefernde Maschine bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Deshalb darf sie vorher nicht weiterveräußert oder sicherungsübereignet werden. Wird die Maschine trotz des Verbotes weiterveräußert, so steht uns der Vergütungsanspruch gegenüber dem Dritten zu.
  2. Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschine hat uns der Kunde sofort mitzuteilen.
  3. An Zeichnungen, Abbildungen und ähnliches behalten wir uns das Urheberrecht vor.
  4. Der Kunde darf die vertraulichen Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, nicht an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende.

IX. Software

Ist Bestandteil der zu erbringenden Leistung die Lieferung von Software, wird dem Kunden lediglich die Nutzung daran überlassen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist nicht gegeben. Der Kunde darf die Software in dem Umfang nutzen, wie dies
vereinbart ist oder dem Vertragszweck entspricht. Vervielfältigungen, Übersetzungen oder Umwandlungen vom Objektcode in den Quell-code sind nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erlaubt.

X. Gerichtsstand

Sollte ein Rechtsstreit aus dem oder über das Vertragsverhältnis notwendig werden, soll, soweit die Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, dieser vor dem Amts- bzw. Landgericht München geführt werden.

XI. Schlussbestimmung

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht wirksam sein, gilt stattdessen die gesetzliche Vorschrift. Die übrigen Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen werden davon jedoch nicht berührt und gelten fort. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

Stand: 24.10.2018